Rechtsbehelf

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorstehende Entscheidung ist der gebührenpflichtige Rechtsbehelf des Einspruchs zulässig 
(§ 34 Abs. 1 RO/DHB i.V.m. § 44 Abs. 1 und 7 RO/DHB).
Der Einspruch ist mit der schriftlichen Begründung an den Vorsitzenden des Verbandssportgerichts 1.
Kammer des Handball-Verbandes Schleswig-Holstein (HVSH) e.V.

Herrn Heiko Kunze
Osloweg 5
24619 Bornhöved
E-Mail: heiko.kunze@hvsh.de

oder an die Geschäftsstelle des HVSH zu senden oder durch Boten gegen Empfangsbescheinigung zu
überbringen. Die Übermittlung als E-Mail-Anhang in einem unveränderbaren Format (z.B. PDF oder Tiff) ist zulässig und ausreichend (§ 37 Abs. 1 RO/DHB). Eine Kopie des Einspruchs ist zudem an die
Geschäftsstelle der HG Lauenburg-Stormarn zu übersenden ( geschaeftsstelle@hg-lausto.de ).

Die Einspruchsschriften müssen unterzeichnet sein, wenn sie eingebracht werden von

a) Vereinen, durch ein Vorstandsmitglied und den Handball-Abteilungsleiter oder dessen Vertreter;
b) Vereinen, die nur Handballsport betreiben, durch zwei Vorstandsmitglieder;
c) Spielgemeinschaften, durch ein Vorstandsmitglied eines der Stammvereine und den
Spielgemeinschaftsleiter oder dessen Vertreter;
d) Kreishandballverbänden, durch einen Vorsitzenden oder einen bevollmächtigten Vertreter;
e) Betroffenen, durch diese (§ 37 Abs. 5 RO/DHB).

Dies gilt auch für eine Vollmacht, die einem Verfahrensbevollmächtigten erteilt wird. Die schriftliche
Vollmacht muss spätestens innerhalb einer Woche nach Anforderung gesondert vorgelegt werden. Dem
jeweiligen Namen des Unterzeichners – in Druckbuchstaben wiederholt – soll die Funktionsbezeichnung
hinzugesetzt werden.

Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe oder Zugang des Bescheides
eingelegt werden (§ 39 Abs. 2 RO/DHB i.V.m. § 42 Abs. 1 bis 5 RO/DHB). Die Einspruchsschrift muss
einen Antrag enthalten, der eine durchführbare Entscheidung ermöglicht (§ 37 Abs. 4 RO/DHB). Bei
Eingang der Einspruchsschrift muss die Einspruchsgebühr in Höhe von 50,00 Euro gezahlt sein oder
gleichzeitig gezahlt werden (§ 37 Abs. 2 RO/DHB).

Das Einlegen des Einspruchs hat keine aufschiebende Wirkung (§ 38 RO/DHB).

Die Gebühr ist auf das nachfolgende Konto des HVSH zu überweisen:
Handball-Verband Schleswig-Holstein e.V.
Nord-Ostsee Sparkasse (BIC: NOLADE21NOS)
IBAN: DE97 2175 0000 0080 0291 01